Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

Über das Hinweisgebersystem der M.A.i GmbH & Co. KG kann jeder (auch anonym) Hinweise auf Verstöße direkt an uns melden. Bitte achten Sie bei anonymen Meldungen darauf, dass Ihre Information möglichst viele Details enthält und, sofern vorhanden, auch Unterlagen beigefügt werden, die den Verdacht begründen.

Hier geht es direkt zum Hinweisgebersystem:

www.m-a-i.compliance-hinweisgeber.de

Mit der Meldung wird ein Link generiert, der die anonyme Kommunikation sicherstellt. Diesen bitte unbedingt notieren. Es erfolgt keine Benachrichtigung per Email, wenn eine Antwort auf die Meldung erfolgt ist. Der Hinweisgeber muss sich wieder aktiv über den vorab genannten Link anmelden. Das Passwort entspricht dabei der Referenznummer.

Jede Meldung wird sorgfältig geprüft. Bei begründeten Verdachtsmomenten werden weitere Maßnahmen eingeleitet.

Wichtig: Durch die berechtigte Meldung von Verstößen entstehen keine Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen. Allerdings ist jeder Hinweisgeber ist angehalten, seine Informationen nach bestem Wissen und Gewissen vor Bekanntgabe zu prüfen. Wer vorsätzlich falsche Hinweise gibt, muss mit straf- oder zivilrechtlichen Folgen rechnen.

Welche Sachverhalte können gemeldet werden?

Gemeldet werden können Verstöße durch Handlungen und/oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig und/oder missbräuchlich sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen. Meldungen über rein privates Fehlverhalten, von dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erfährt, sind hingegen nicht geschützt.

Der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist in § 2 HinSchG geregelt. Er umfasst unter anderem die Meldung von Informationen zu den nachfolgenden Verstößen:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Rechtsverstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder sowie bestimmte unmittelbar geltende Rechtsakte der EU

Vertraulichkeit

Mit personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um. Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet. Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.